Satzung
Satzung des EICHWALDER FEUERWEHRVEREIN e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Eichwalder Feuerwehrverein, nachfolgend Verein genannt.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden;
nach der Eintragung lautet der Name Eichwalder Feuerwehrverein e. V.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Eichwalde.
§ 2 Ziel und Zweck
Ziel und Zweck des Vereins ist:
(1) Förderung des Feuerlöschwesens in Eichwalde,
(2) Zusammenführung aller an der Feuerwehrarbeit interessierten Bürger,
(3) Unterstützung der Arbeit der Freiwilligen Feuerwehr Eichwalde in engem Zusammenwirken
mit der Wehrleitung,
(4) Förderung und Pflege des kameradschaftlichen Zusammenlebens in der Feuerwehr in
Zusammenarbeit mit der Wehrleitung,
(5) Förderung und Unterstützung der Jugendarbeit,
(6) Dokumentation der weiteren Entwicklung des Feuerlöschwesens in Eichwalde,
(7) Förderung von Kontakten zu anderen Feuerwehren und Vereinen,
(8) Er ist rechtsfähiger Verein und juristische Person, er ist weltanschaulich pluralistisch und
betätigt sich weder politisch noch religiös und verhält sich tarifrechtlich neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht In erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Körperschaften des öffentlichen Rechts, Betriebe, Genossenschaften , natürliche und juristische
Personen und Gesellschaften können als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.
(3) Ehrenmitgliedern können Personen und Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um das
Feuerlöschwesen verdient gemacht haben. Dies ist nur auf Beschluß der Mitgliederversammlung
möglich. Die Vorschläge sind an den Vorstand zu richten.
(4) Die Mitgliedschaft ist schriftlich, formlos beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet
über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet,
dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der Mitgliedskarte.
(5) Die Mitgliedschaft endet:
a. mit dem Tod des Mitgliedes,
b. durch schriftliche Austrittserklärung, gegenüber dem Vorstand
c. durch Ausschluß aus dem Verein.
(6) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß
des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied
persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen
und dem Mitglied mit Einschreiben zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang
schriftliche Berufung einlegen. über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung,
2. Der Vorstand
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Schatzmeister,
dem Schriftführer, dem Geschäftsführer, dem 1. Beisitzer und dem 2. Beisitzer.
Der Verein wird juristisch durch den 1. und den 2. Vorsitzenden vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während
einer Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des
ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Die Veränderung wird durch die nächste reguläre
Mitgliederversammlung bestätigt.
(3) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur stimmberechtigte
Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
Vorstandsmitglieds.
§8 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie ist durch den 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen
einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief. Darin ist
neben dem Termin und dem Ort die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
c. Wahl des Vorstandes,
d. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
e. Beschlüsse der Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
f. Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand,
g. Beschlüsse über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse
es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes
und der Gründe fordern.
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied mit einer mindestens dreimonatigen
Vereinszugehörigkeit eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes stimmberechtigtes
Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung
gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind. Sollte keine Beschlußfähigkeit festgestellt werden, so ist innerhalb von 4 Wochen ein neuer
Termin für die Mitgliederversammlung festzulegen. Die Mitgliederversammlung ist dann auch beschlußfähig,
wenn weniger als 50% der Mitglieder anwesend sind.
(6) Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen, es sei denn andere
Regelungen schließen dies aus.
(7) Der Schriftführer protokolliert den Verlauf der Mitgliederversammlung und Ihre Beschlüsse.
(8) Beschlüsse die zur Änderung der Satzung des Vereins führen sollen müssen durch die Mitgliederversammlung
mit einer 3/4 Mehrheit beschlossen werden. Der Schriftführer protokolliert den Verlauf der
Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse. Das Protokoll wird durch den Schriftführer archiviert.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind als Jahresbeitrag bis zum Ende des 1. Quartals zu zahlen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist in der Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung ist jährlich durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vermögens
Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluß der Mitgliederversammlung. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Eichwalde, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Brandschutzes in der Gemeinde Eichwalde zu verwenden hat.
§ 11 Bestätigung der Vereinsgründung
Nachfolgend genannte Personen bestätigen durch Unterschrift die Gründung des Vereins,
1. Jürgen Strübing
2. Gisbert Nawroth
3. Uwe Beier
4. Martina Belz
5. Oliver Hein
6. Kerstin Reimann
7. Norbert Flaschmann
8. Manfred Gerdes
Festgestellt am 3. Oktober 1991
Beitragsordnung des Feuerwehrvereins Eichwalde e.V.
Beiträge:
- ordentliche Mitglieder 2,- Euro
- aktive Mitglieder der Feuerwehr, 0,50 Euro
- Schüler und Studenten 0,50 Euro
- Rentner und sozial schwächer Gestellte 0,50 Euro
- fördernde Mitglieder ab 2,- Euro
Bezahlung des Beitrags:
1 x jährlich bis 31.03. des Jahres
2 x jährlich 1. Rate bis 31.03. des Jahres
2. Rate bis 30.06. des Jahres
Unterschriftsberechtigte Personen:
1. Vorsitzender, Geschäftsführer, Schatzmeister
Revisoren:
Herr Ullrich, Frau Flöricke
Kontoführung erfolgt bei einer ortsansässigen Bank oder Sparkasse.