Die Satzung des Heimatvereins

Satzung des Heimatverein Eichwalde e.V.

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§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

(1) Der Verein führt den Namen „Eichwalder Heimatverein e.V.“ nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister.
     Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Eichwalde.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit, Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und die Pflege der Heimatverbundenheit, des Traditionsbewusstseins, der Kunst und Kultur. Die Mitglieder des Vereins wollen die Verbundenheit der Eichwalder mit ihrer engeren Heimat fördern, Traditionen des Ortes pflegen, das kulturelle Leben in der Gemeinde anregen. Sie wirken bei der Gestaltung des Ortes mit.
(1a) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(2) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnittes des Zweiten Teiles der Abgabenordnung (BGBL 76 I S. 613, geänd. 22.12.89, BGBL 89 S. 2408). Die Tätigkeit des Vereins soll insbesondere zugute kommen:
- Der Förderung der Heimatverbundenheit, indem der Heimatgedanke an Eichwalde bei den jetzigen, ehemaligen und künftigen Bewohnern angeregt und wachgehalten wird; hierzu zählen sämtliche Maßnahmen - insbesondere die Vorbereitung und die Organisation von Veranstaltungen -, die geeignet erscheinen, Eichwalde in der natürlichen Eigenart zu erhalten und diesbezüglich weiter zu gestalten.
- Gestaltung des traditionellen jährlichen Rosenfestes
- Weiterführung und Gestaltung der Ortschronik
(3) Der Verein erstrebt keinen Gewinn.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie Eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden . Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigen
(6) Mittel, die dem Verein von dritter Seite zufließen, dürfen nur für die Verfolgung des Vereinszwecks verwendet werden.
(7) Dem Verein ist untersagt, eine selbständige, nachhaltige und nach außen hin hervortretende, auf Einnahmen oder sonstige wirtschaftliche Vorteile gerichtete Tätigkeit zu entfalten. Dabei darf der verein nicht zu steuerpflichtigen Betrieben in größeren Wettbewerb treten, als dies zur Erreichung des Vereinszwecks unvermeidlich ist.
(8) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Eichwalde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die das 14.Lebensjahr vollendet hat.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für den beschränkt Geschäftsfähigen.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Antrag entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder zahlen, entsprechend der jeweils gültigen Beitragsordnung, den Beitrag.
(2) Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Der Vorstand kann Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 7 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 8

(1) Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzendem und dem Schatzmeister.
(2) Gesetzlicher (=Vertretungsbefugter) Vorstand ist:
- Vorsitzende
- Stellvertreter
- Schatzmeister

Der Vorsitzende hat allein Vertretungsbefugnis. Der Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten gemeinschaftlich.
Erweiterter (=nicht Vertretungsbefugter) Vorstand sind:
zwei Mitglieder des Vereins
(3) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1.278,23 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 9

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Durchführung von Maßnahmen, die dem Zweck des Vereins, wie sie sich aus § 2 (1) dieser Satzung ergeben, dienen; Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie der Aufstellung der Tagesordnung; Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes; Beschlussfassung über die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern;
(2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden , bei dessen Verhinderung vom stellvertretendem Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Versammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, Bestellung von Beiräten und Kommissionen
- Beschlussfassung von Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1.278,23 €
- Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes
- Beschlussfassung für die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der Lokalzeitung erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder das beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; die ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsame vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Eichwalde.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Eichwalde, den 04.05.1998

gez. Birgit Grothe
1.Vorsitzende
gez. Annegret Boas
2.Vorsitzende
gez. Siegesmund Kramer
Schatzmeister